Bitte beachten Sie: Abmahnung ist nicht gleich Abmahnung! Der untenstehende Text befasst sich mit Abmahnungen aufgrund eines Verstoßes gegen die Regeln des Wettbewerbs ("Lauterkeitssrecht" bzw. "UWG"). Daneben gibt es Abmahnungen im Arbeitsrech (Arbeitsrechtliche Abmahnung) und Abmahnungen wegen des Downloads oder Uploads von Musik und Filmen in Peer-to-Peer-Netzen (Tauschbörsen-Abmahnungen), und die urheberrechtliche Bildrechteabmahnung.
Was ist eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung?
Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung dient der Vermeidung eines Rechtsstreits. Wenn ein Mitbewerber der Ansicht ist, ein Konkurrent verstoße gegen Wettbewerbsregeln, so hat er gegen ihn einen Unterlassensanspruch (auch "Unterlassungsanspruch" genannt). Bevor diesbezüglich eine Klage bei gericht eingereicht wird, soll - so sagt es das Gesetz - ein Mitbewerber abgemahnt werden. Wir haben eine Seite mit Tipps zum richtigen Verhalten bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen erstellt.
Was ist eine Unterlassungserklärung?
Eine Unterlassungserklärung (genauer: "vertragsstrafenbeweherte Unterlassungserklärung") ist das ernsthafte Versprechen eine Handlung künftig zu unterlassen. Ernsthaft ist das Versprechen nur dann, wenn für den Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstafe versprochen wird. In der Regel ist dies unter Gewerbetreibenden ein Betrag von 5.001,00 EUR.
Eine Klage kann durch die Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung abgewendet werden.
Muss jeder Abgemahnte eine Unterlassungserklärung abgeben?
Nein. Die Unterlassungserklärung muss nur dann abgegeben werden, wenn tatsächlich ein spürbarer Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor liegt. Falls ein solcher Verstoß aber vorliegt, sollte eine Unterlassungserklärung aber dringend abgegeben werden, um einen Prozess oder gar eine einstweilige Verfügung zu vermeiden.
Abmahnungen durch Verein und Verbände
Mich hat ein Verband/Verein abgemahnt, geht das?
Das kommt darauf an: Abmahnungen können von qualifizierten Einrichtungen nach dem Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) und Wettbewerbsverbänden ausgesprochen werden.
Aber: in der Vergangenheit gab es immer wieder Beispiele, dafür, dass Einrichtungen, die zur Abmahnung nicht berechtigt waren, eine Abmahnung ausgesprochen haben.
Mich hat der/die "Wettbewerbszentrale" / "Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität" / "Pro Honore e.V". / "Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft e.V." / "Verband Sozialer Wettbewerb e.V." / "Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V." / "Verein für lauteren Wettbewerb e.V." / "Verein für lauteren Wettbewerb e.V." / "Verein zur Wahrung des lauteren Wettbewerbs e.V." / "Wirtschaft im Wettbewerb, Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e.V." abgemahnt, was soll ich machen?
Diese Einrichtungen sind sog. Wettbewerbsverbänden. Bis vor einigen Jahren waren geb es Verordnung des Bundesjustizministeriums, die diese Verbände mit einem "offiziellen" Klage- und Abmahnrecht ausgestattet hat (Unterlassungsklageverordnung, UKlaV). Diese Verordnung ist jedoch nicht mehr in Kraft. Diese Einrichtungen können aber unter Umständen immernoch Abmahnungen aussprechen.
Diese Wettbewerbsverbände sind auf Abmahnungen spezialisiert und wurden oft nur zu diesem Zweck gegründet. Sie tun in der Regeln nichts anderes als Abmahnungen auszusprechen. Das heißt jedoch auch, dass die deren Abmahnungen gefährlich sind. Sie sollten die Abmahnung unbedingt juristisch prüfen lassen.
Besonders wichtig ist eine juristische Prüfung, wenn sie
- von einem Verband kurz hintereinander mehrere Abmahnungen erhalten
- oder wegen der gleichen Sache von unterschiedlichen Verbänden
eine Abmahnung erhalten haben.
Ein Verband will eine Abmahngebühr (auch "Zurechtweisungsgebühr") von mir. Geht das?
Wenn der Verband in die Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen wurde oder eine repräsentative Zahl von Mitbewerberb vertritt und die Abmahnung berechtigt war (was nicht unbedingt immer der Fall sein muss), besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Kostenerstattung ("Abmahngebühr" oder "Zurechtweisungsgebühr").
Der Wettbewerbs- und Verbraucherschutzverband darf sich für einfache Abmahnungen keinen Anwalt nehmen. Die erstattungsfähigen Kosten sind auf diesem Weg in der Regel niedriger als bei Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts. Üblicherweise liegen die "Abmahngebühren" zwischen 140,00 EUR und 450,00 EUR zzgl. 7% USt.
Die Kosten, die für die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Abmahnung entstanden wären, liegen in der Regel deutlich über 1.000,00 EUR.
Ob im Einzelfall eine Abmahngebühr zu Recht verlangt wird, kann Ihnen ein im Wettbewerbsrecht versierter Rechtsanwalt sagen.
Mich hat die IHK/Handwerkskammer/Ärztekammer/Rechtsanwalts/Apothekerkammer abgemahnt; geht das?
Ja. Kammern dürfen ebenfalls Abmahnungen aussprechen.
Der Abmahnung lag gar keine vorformulierte Unterlassungserklärung bei; was bedeutet das?
Der Abmahnende muss keine Unterlassungserklärung beilegen. Dies ist zwar üblich, aber nicht zwingend erforderlich. Es ist vielmehr allein Sache des Abgemahnten eine adäquate Unterlassungserklärung abzugeben.
Im Zweifel erwartet der Gesetzgeber, dass sich der Abgemahnte hierfür auch anwaltlichen Rat sucht, um die Erklärung zu formulieren. Sie sollten eine solche Unterlassungserklärung auf keinen Fall ohne juristische Beratung abgeben, da dabei das Risiko besteht, dass sie einen Formulierungsfehler in die Erklärung einbauen.
Der Abmahnung lag eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei; soll ich diese unterschreiben?
Das ist ein heikles Thema! Häufig gehen die beigelegten Musterunterlassungserklärungen über das hinaus, wozu der Abgemahnte (bei berechtigter Abmahnung) verpflichtet wäre. Man sagt dazu: die Unterlassungserklärung ist "zu weit".
Die rechtliche Beurteilung, in welchem Umfang (d.h. mit welchem Wortlaut) eine Unterlassungserklärung geschuldet wird ist hoch kompliziert und sollte von einem fachkundigen Rechtsanwalt durchgeführt werden.
In der Abmahnung steht eine Frist von nur 5 Tagen. Ist das nicht zu kurz?
Nein, in der Regel genügen 5 Tage. Im Wettbewerbsrecht streiten sich in der Regel Gewerbetreibende miteinander; jedenfalls ist der Abgemahnte gewerblich tätig. Von Gewerbetreibenden erwartet der Gesetzgeber, dass er (oder sie)
- täglich (!) den Briefkasten leert,
- grundlagen des Wettbewerbsrechts kennt und
- innerhalb kurzer Zeit auf eine Abmahnung entweder selbst reagieren (eigene Rechtsabteilung) oder
- innerhalb von wenigen Tagen Rat bei einem Rechtsanwalt suchen kann.
Das heißt, dass eine Frist von 5 Werktagen in der Regel ausreichend ist, um auf eine Abmahnung zu reagieren. In der Rechtsprechung sind sogar Frist von drei Stunden (!) an einem Werktag für ausreichend gehalten worden.
Was passiert, wenn ich nicht reagiere?
Aussitzen ist keine Lösung! In den meisten Fällen wird sofort nacht Fristablauf eine Klage oder eine Einstweilige Verfügung bei Gericht beantragt werden.
Die zweckmäßigste Vorgehensweise (Unterlassungserklärung abgeben, Werbematerial sichten, etc.) sollten Sie unbedingt mit einem fachkundigen Rechtsanwalt besprechen.
Ich soll auch noch Geld bezahlen. Muss ich das?
Das kommt darauf an: Wenn die Abmahnung berechtigt ist, ist der Abgemahnt verpflichtet, dem Konkurrenten die Kosten der Abmahnung zu erstatten. Dies sind in der Regel die Anwaltskosten. Häufig sind die Anwaltskosten aber überzogen hoch angegeben.
Die Gebühren richten sich nach dem Streitwert. Ob im konkreten Fall Rechtsanwaltsgebühren in der richtigen Höhe geltend gemacht worden, kann ein im Wettbewerbsrecht bewanderter Rechtsanwalt relativ schnell prüfen.
Ich habe recherchiert und festgestellt, dass die Person/Einrichtung, die mich abgemahnt hat, massenhaft abmahnt. Kann ich die Zahlung deshalb verweigern?
Unter Umständen: ja. Massenabmahnungen sind tatsächlich ein Problem. In einigen Fällen liegt eine "rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung" vor. Bei Rechtsmissbrauch besteht für Serien- und Massenabmahner kein Anspruch auf Unterlassen und Kostenerstattung.



